Dem Lagerhalter muss rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr mitgeteilt werden, wenn gefährliches Lagergut eingelagert werden soll, um erforderliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu können . Dabei muss das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache vorliegen und Beschäftige müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern erhalten .
Nach der Gefahrstoffverordnung muss ein Gefahrstoffverzeichnis (auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet) mit folgenden Mindestangaben vorgehalten werden: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Es muss sichergestellt werden, dass vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung erstellt wird, welche die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt . Weiter ist die Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.
Der Betreiber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur fachkundigen, mit den Tätigkeiten und den dabei auftretenden Gefahren sowie mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten, übertragen .
Die Gefährdungsbeurteilung hat das Ziel, systematisch relevante Gefährdungen zu ermitteln, um erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen . Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) sowie sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen. Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen oder aus gegebenem Anlass überprüft und ggf. aktualisiert werden.