Feb. 162012
 

Dem Lager­hal­ter muss recht­zei­tig schrift­lich oder in sonst les­ba­rer Form die genaue Art der Gefahr mit­ge­teilt wer­den, wenn gefähr­li­ches Lager­gut ein­ge­la­gert wer­den soll, um erfor­der­li­che Vor­sichts­maß­nah­men ergrei­fen zu kön­nen . Dabei muss das Sicher­heits­da­ten­blatt in der jewei­li­gen Amts­spra­che vor­lie­gen und Beschäf­ti­ge müs­sen Zugang zu allen Sicher­heits­da­ten­blät­tern erhal­ten .

Feb. 162012
 

Nach der Gefahr­stoff­ver­ord­nung muss ein Gefahr­stoff­ver­zeich­nis (auch als Gefahr­stoff­ka­tas­ter bezeich­net) mit fol­gen­den Min­dest­an­ga­ben vor­ge­hal­ten wer­den: Bezeich­nung des Gefahr­stoffs, Ein­stu­fung des Gefahr­stoffs oder Anga­ben zu den gefähr­li­chen Eigen­schaf­ten, Anga­ben zu den im Betrieb ver­wen­de­ten Men­gen­be­rei­chen, Bezeich­nung der Arbeits­be­rei­che, in denen Beschäf­tig­te dem Gefahr­stoff aus­ge­setzt sein kön­nen.

Feb. 162012
 

Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass vor Auf­nah­me von Tätig­kei­ten mit Gefahr­stof­fen eine schrift­li­che Betriebs­an­wei­sung erstellt wird, wel­che die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt . Wei­ter ist die Betriebs­an­wei­sung in einer für die Beschäf­tig­ten ver­ständ­li­chen Form und Spra­che abzu­fas­sen und an geeig­ne­ter Stel­le an der Arbeits­stät­te mög­lichst in Arbeits­platz­nä­he zugäng­lich zu machen.

Feb. 162012
 

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung hat das Ziel, sys­te­ma­tisch rele­van­te Gefähr­dun­gen zu ermit­teln, um erfor­der­li­che Maß­nah­men für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit fest­zu­le­gen . Grund­la­ge ist eine Beur­tei­lung der mit den Tätig­kei­ten ver­bun­de­nen inha­la­ti­ven (durch Ein­at­men), der­ma­len (durch Haut­kon­takt) und phy­­si­­ka­­lisch-che­­mi­­schen Gefähr­dun­gen (Brand- und Explo­si­ons­ge­fah­ren) sowie sons­ti­gen durch Gefahr­stof­fe beding­ten Gefähr­dun­gen. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung muss in regel­mä­ßi­gen Abstän­den oder aus gege­be­nem Anlass über­prüft und ggf. aktua­li­siert wer­den.