Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht . Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden Gefahrstoffe nach in Lagerklassen eingeteilt . Stoffe unterschiedlicher Lagerklassen dürfen nicht im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der so genannten Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 eine Separatlagerung vorgeschrieben ist. Das Webtool „Zusammenlagerungs-Check“ erlaubt online die Kontrolle der Zusammenlagerungsregeln. Maßnahmen Wenn […]
Gefährliche explosionsfähigen Atmosphären können auch bei der Lagerung/dem Umfüllen von entzündlichen Flüssigkeiten sowie der Lagerung von Druckgasflaschen auftreten. Grundsätzlich muss der Betreiber daher, wenn die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht verhindert werden kann , ein „Explosionsschutzdokument“ u.a. mit definierten Explosionsschutz-Zonen (Ex-Zonen) und Schutzmaßnahmen erstellen. Entzündliche Flüssigkeiten Entzündliche Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt ≤ 55 °C (z. […]
Ab dem Vorhandensein von 100 Tonnen wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 je Lagerabschnitt sind nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie Rückhalteeinrichtungen bzw. Rückhalteanlagen bzw. Auffangwannen für Löschwasser erforderlich. Umrechnung von Wassergefährdungsklassen Um zu entscheiden, ob die Löschwasser-Rückhalte-Richtline anzuwenden ist (Geltungsbereich nach §2), sind zuvor die Wassergefährdungsklassen und Lagermengen aller Lagerstoffe zu berücksichtigen und nach folgender Regel in einen so […]
Die Notwendigkeit einen Einlagerungsplan mit Angaben über Art (Lagerklasse) und Menge des Lagergutes, höchstzulässige Lagermengen sowie Aufteilung der Lagerfläche vorzuhalten, ergibt sich aus mehreren Anforderungen: das Bereithalten stoffspezifischer Informationen für Feuerwehreinsatzkräfte nach TRGS ; die Lagerung der Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammenlagerungsverbote ; Kontrolle gesetzlicher Schwellwerte oder Höchstwerte z. B. Löschwasser-Rückhalterichtlinie. Feuerwehreinsatzpläne im Brand- und Leckagefall sind in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden zu erstellen. Der Einlagerungsplan muss bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben und außerhalb des Lagers an einer […]
Die Berechnung erforderlicher Löschmitteleinheiten (LE) von Feuerlöschern erfolgt nach Berufsgenossenschaftlichen Regeln Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein und dürfen nicht durch Lagergut verstellen werden . Bei spezieller Gefahrstoffeigenschaften (v. a. entzündlicher Flüssigkeiten, die nicht wasserlöslich sind bzw. geringer Effektivität von Löschwasser) sollten grundsätzlich Pulverlöscher vorgehalten werden.