Feb. 182012
 

Bei der Lage­rung von Gefahr­stof­fen müs­sen Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, dass nur befug­te Per­so­nen Zugang zum Lager haben Befug­te Per­so­nen sind vom Arbeit­ge­ber zu bestim­men und regel­mä­ßig zu unter­wei­sen. Gif­ti­ge Stof­fe sind nach unter Ver­schluss zu lagern oder so auf­zu­be­wah­ren, dass nur fach­kun­di­ge Per­so­nen Zugang haben .

Feb. 182012
 

Es muss in ange­mes­se­nen, regel­mä­ßi­gen Abstän­den geübt wer­den, wie Beschäf­tig­te sich beim Frei­wer­den der im Lager befind­li­chen Stof­fe, bei einem Brand oder in einem sons­ti­gen Not­fall in Sicher­heit brin­gen oder geret­tet wer­den kön­nen. Die Abstän­de der Not­fall­übun­gen sind in der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung fest­zu­le­gen.

Feb. 182012
 

Ein Alarm­plan mit Anga­ben zum Ver­hal­ten bei Feu­er, Unfall, Betriebs­stö­run­gen und Produktaustritt/​Leckagen muss erstellt wer­den und an meh­re­ren gut zugäng­li­chen Stel­len im Lager­be­trieb aus­ge­han­gen wer­den . Er muss min­des­tens ent­hal­ten: Tele­fon­num­mern ver­ant­wort­li­cher Per­so­nen, Werk­schutz; Anga­ben zu Alarm­si­gna­len, Sam­mel­platz und Anwe­sen­heits­kon­trol­le der Beleg­schaft, Abschal­ten von Ener­gien, Benut­zung von Flucht- und Ret­tungs­we­gen, Brand­be­kämp­fung.

Feb. 182012
 

Die Sicher­heits– und Gesund­heits­schutz­kenn­zeich­nung dient der Ver­mitt­lung einer Sicher­heits- oder Gesund­heits­aus­sa­ge . Es wird unter­schie­den zwi­schen: Ver­bots­zei­chen: Unter­sa­gen eines Ver­hal­tens, durch das eine Gefahr ent­ste­hen kann, Warn­zei­chen: War­nung vor einem Risi­ko oder einer Gefahr, Gebots­zei­chen: Vor­schrei­ben eines bestimm­ten Ver­hal­tens; Ret­tungs­zei­chen: Kenn­zeich­nung eines Ret­tungs­we­ges, Not­aus­gan­ges oder Ers­­te-Hil­­fe-Ein­rich­­tun­­gen; Brand­schutz­zei­chen: Kenn­zeich­nung der Stand­or­te von Feu­er­­mel­­de- und Feu­er­lösch­ein­rich­tun­gen.