Feb 162012
 

Es muss sicher­ge­stellt wer­den, dass vor Auf­nah­me von Tätig­kei­ten mit Gefahr­stof­fen eine schrift­li­che Betriebs­an­wei­sung erstellt wird, wel­che die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt [1]. Wei­ter ist die Betriebs­an­wei­sung in einer für die Beschäf­tig­ten ver­ständ­li­chen Form und Spra­che abzu­fas­sen und an geeig­ne­ter Stel­le an der Arbeits­stät­te mög­lichst in Arbeits­platz­nä­he zugäng­lich zu machen.

  1. [1]TRGS 555: 2.1

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