Feb 162012
Es muss sichergestellt werden, dass vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung erstellt wird, welche die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt [1]. Weiter ist die Betriebsanweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen.
- [1]TRGS 555: 2.1 ↩
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