Feb. 162012
Dem Lagerhalter muss rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr mitgeteilt werden, wenn gefährliches Lagergut eingelagert werden soll, um erforderliche Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu können [1]. Dabei muss das Sicherheitsdatenblatt in der jeweiligen Amtssprache vorliegen und Beschäftige müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern erhalten [2] [3].
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