Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht . Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden Gefahrstoffe nach in Lagerklassen eingeteilt . Stoffe unterschiedlicher Lagerklassen dürfen nicht im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der so genannten Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 eine Separatlagerung vorgeschrieben ist. Das Webtool „Zusammenlagerungs-Check“ erlaubt online die Kontrolle der Zusammenlagerungsregeln. Maßnahmen Wenn […]
Die Notwendigkeit einen Einlagerungsplan mit Angaben über Art (Lagerklasse) und Menge des Lagergutes, höchstzulässige Lagermengen sowie Aufteilung der Lagerfläche vorzuhalten, ergibt sich aus mehreren Anforderungen: das Bereithalten stoffspezifischer Informationen für Feuerwehreinsatzkräfte nach TRGS ; die Lagerung der Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammenlagerungsverbote ; Kontrolle gesetzlicher Schwellwerte oder Höchstwerte z. B. Löschwasser-Rückhalterichtlinie. Feuerwehreinsatzpläne im Brand- und Leckagefall sind in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden zu erstellen. Der Einlagerungsplan muss bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben und außerhalb des Lagers an einer […]
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 fordert zur sicherheitstechnischen Bewertung insbesondere die Berücksichtigung der Lagerklassen (LGK). Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand der Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder der Verpackungskennzeichnung. Sie dient der Steuerung der Zusammenlagerung. Eine Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema nach TRGS 510 (siehe Abbildung) als […]
Bei der Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten ist folgender Luftwechsel gefordert : 0,4‑fach/Stunde (Raumvolumen ≤ 100 m³, passive Lagerung) 2‑fach/Stunde (Raumvolumen > 100 m³, passive Lagerung) 5‑fach/Stunde (aktive Lagerung) Die Belüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Eine Überwachung der Belüftung (Strömungswächter) muss ab einem geforderten 2‑fachem Luftwechsel/Stunde erfolgen . Räume, in denen mehr als fünf Druckgasflaschen gelagert werden, müssen […]
Lager– und Transportgut muss gegen unkontrollierte Bewegung/Herabfallen gesichert werden, z. B. mit Fasshebern, Gitterboxpaletten . Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen nur mit Hilfsmitteln, z. B. Eimern oder Tragkästen, befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen . Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden. Geeignete Hilfsmittel sind beispielsweise Flaschentransportwagen. Auf die Kippsicherheit der Transportwagen ist zu achten. Die zur Gasflasche passende Schutzkappe ist vollständig auf das Gewinde zu schrauben .