Feb 162012
Nach der Gefahrstoffverordnung [1] muss ein Gefahrstoffverzeichnis (auch als Gefahrstoffkataster bezeichnet) mit folgenden Mindestangaben vorgehalten werden:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen
- Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
- [1]Gefahrstoffverordnung § 6 (10)↩
Sorry, the comment form is closed at this time.