Gefährliche explosionsfähigen Atmosphären können auch bei der Lagerung/dem Umfüllen von entzündlichen Flüssigkeiten sowie der Lagerung von Druckgasflaschen auftreten.
Grundsätzlich muss der Betreiber daher, wenn die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht verhindert werden kann [1], ein „Explosionsschutzdokument“ u.a. mit definierten Explosionsschutz-Zonen (Ex-Zonen) und Schutzmaßnahmen erstellen.
Entzündliche Flüssigkeiten
Entzündliche Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt ≤ 55 °C (z. B. Aceton, Isopropanol). Folgende Ex-Zonen müssen in folgenden Fällen definiert werden:
- Ex-Zone 2 bei der Lagerung ausschließlich geschlossener Behältnisse entzündlicher Flüssigkeiten (so genannte passive Lagerung [2])
- Ex-Zone 1 beim Lagern offener Gefässe und/oder Umfüllvorgängen entzündlicher Flüssigkeiten (so genannte aktive Lagerung [3]).
Druckgasflaschen
Bei der Lagerung von Druckgasflaschen ist ein Schutzbereich zu berücksichtigen [4]. Bei Gasen leichter als Luft gilt – ausgehend vom Druckgasflaschenventil — ein Schutzbereich mit Radius r = 2 m und Höhe h = 2 m.
Bei der Lagerung brennbarer Gasen ist der Schutzbereich als Ex-Zone 2 zu definieren [5]. Bei der Lagerung in einem Raum/Container < 20 m2 gilt der gesamte Raum als Schutzbereich.
Schutzmaßnahmen
Je nach Wahrscheinlichkeit der Explosionsgefahr und möglichem Schadensausmaß, sind folgenden technische Schutzmaßnahmen bei der Lagerung erforderlich:
- Belüftung oder Absaugung.
- Gaswarnanlagen,
- Brandmeldeanlagen bzw. Feuerlöschanlagen.
Weiterhin sind in der Regel weitere organisatorische Schutzmaßnahmen wie z.B. Zutrittsverbote oder verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen wie z.B. Unterweisung der Mitarbeiter erforderlich.
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