Feb 182012
Bei der Lagerung von Gefahrstoffen müssen Maßnahmen ergriffen werden, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben [1]Befugte Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen.
Giftige Stoffe sind nach unter Verschluss zu lagern oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige Personen Zugang haben [2] .
- [1]TRGS 510: 5.3↩
- [2] Gefahrstoffverordnung: § 10 (3)↩
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