Feb 222012
Bei der Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten ist folgender Luftwechsel gefordert [1]:
- 0,4‑fach/Stunde (Raumvolumen ≤ 100 m3, passive Lagerung)
- 2‑fach/Stunde (Raumvolumen > 100 m3, passive Lagerung)
- 5‑fach/Stunde (aktive Lagerung)
Die Belüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Eine Überwachung der Belüftung (Strömungswächter) muss ab einem geforderten 2‑fachem Luftwechsel/Stunde erfolgen [2].
Räume, in denen mehr als fünf Druckgasflaschen gelagert werden, müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1⁄100 der Bodenfläche des Lagerraumes vorhanden sind.
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