Nach den Anforderungen des Sachversicherers kann grundsätzlich ein Anschluss an die automatische Brandmeldung gefordert werden.Dies ist von den Versicherungsbedingungen abhängig.
Läger ab einer Menge ≥ 20 000 L entzündlicher Flüssigkeiten sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage auszurüsten [1]. Zudem müssen Räume ab einer Lagermenge ≥ 20 000 L (nicht wasserlösliche Flüssigkeiten) bzw. ≥ 30 000 L (wasserlösliche Flüssigkeiten) mit einer ortsfesten Feuerlöschanlage ausgerüstet werden.
Bei der Innenlagerung muss eine Feuerlöschanlage mit dem jeweiligen Gebäudebrandschutzkonzept abgestimmt werden.
Je Anforderungen des Sachversicherers sollten kritische Geschäftsbereiche, Bereiche mit hoher Reputationswirkung sowie Bereiche, bei denen eine sehr hohe Schadenssumme überschreiten kann, mit einer Feuerlöschanlage auszustatten.
- [1]TRGS 510: 12.5↩
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