Feb. 222012
 

Anla­gen bestimm­ter Gefähr­dungs­stu­fen unter­lie­gen der Fach­be­triebs­pflicht [1]. Das bedeu­tet, dass Betrei­ber und aus­füh­ren­de Unter­neh­men nur als Fach­be­trieb an die­sen Anla­gen tätig wer­den dür­fen. Fach­be­trie­be müs­sen eine Qua­li­fi­zie­rung nach­wei­sen und die­se auf­recht­erhal­ten. Die­se Qua­li­tät muss durch unab­hän­gi­ge Drit­te (z. B. TÜV) über­wacht wer­den.

Die Gefähr­dungs­stu­fe einer Funk­ti­ons­ein­heit ergibt sich aus den ent­spre­chen­den Ver­ord­nun­gen über Anla­gen beim Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen und über Fach­be­trie­be.

  1. [1]WHG §19, VAwS § 24

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