Feb. 222012
 

Nach dem Umwelt­scha­dens­ge­setz[1] muss für einen Scha­den (auch Schä­den Drit­ter) unbe­grenzt ein­ge­stan­den wer­den, der schuld­haft oder ohne eige­nes Ver­schul­den (Gefähr­dungs­haf­tung) ver­ur­sacht wur­de (aus­ge­nom­men höhe­re Gewalt).

  1. [1]Gesetz über die Ver­mei­dung und Sanie­rung von Umwelt­schä­den § 3

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