Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen oberirdische Gewässer, das Grundwasser, der Boden oder Abwasseranlagen nicht verunreinigt werden (betriebliche Sorgfaltspflicht nach § 1 a WHG – sie gilt immer).
Eine Ordnungsprüfung und technische Prüfung durch Sachverständige ist ab einer bestimmten Gefährdungsstufe zu gewährleisten. Diese Gefährdungsstufe ist in den jeweiligen Verordnungen über Anlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe festgelegt.
Die Prüfung ist vor der Inbetriebnahme als auch wiederkehrend mindestens alle 5 Jahre durchzuführen.
Sachverständige müssen durch die Wasserbehörden anerkannt sein [1].
- [1]WHG § 19i, 21, 22; VAwS § 21, 22, 23↩
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