Aug 092012
 

Die Tech­ni­sche Regel für Gefahr­stof­fe TRGS 510 for­dert zur sicher­heits­tech­ni­schen Bewer­tung ins­be­son­de­re die Berück­sich­ti­gung der Lager­klas­sen (LGK).

Die Zuord­nung eines Gefahr­stoffs in eine Lager­klas­se erfolgt anhand der Anga­ben im Sicher­heits­da­ten­blatt oder der Ver­pa­ckungs­kenn­zeich­nung. Sie dient der Steue­rung der Zusam­men­la­ge­rung. Eine Lager­klas­se ergibt sich aus dem Gefah­ren­merk­mal, das im Ablauf­sche­ma nach TRGS 510 (sie­he Abbil­dung) als ers­tes zutref­fend ist. Jeder Gefahr­stoff wird dabei nur in eine Lager­klas­se ein­ge­stuft.

Zuord­nungs­leit­fa­den /​Ablauf­sche­ma [1]

Ablaufschema nach TRGS 510

* Bei­spiel­haf­te Dar­stel­lung: Die LGK 1 und 7 haben auch noch ande­re hier nicht dar­ge­stell­te Gefahr­zet­tel.

  1. [1]nach Abbil­dung aus der TRGS 510: Anla­ge 5

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