Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 fordert zur sicherheitstechnischen Bewertung insbesondere die Berücksichtigung der Lagerklassen (LGK).
Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand der Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder der Verpackungskennzeichnung. Sie dient der Steuerung der Zusammenlagerung. Eine Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema nach TRGS 510 (siehe Abbildung) als erstes zutreffend ist. Jeder Gefahrstoff wird dabei nur in eine Lagerklasse eingestuft.
Zuordnungsleitfaden /Ablaufschema [1]
* Beispielhafte Darstellung: Die LGK 1 und 7 haben auch noch andere hier nicht dargestellte Gefahrzettel.
- [1]nach Abbildung aus der TRGS 510: Anlage 5↩
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