Aug 252012
 

Gefahr­stof­fe dür­fen nur zusam­men­ge­la­gert wer­den, wenn hier­durch kei­ne Gefähr­dungs­er­hö­hung ent­steht [1]. Zur Fest­le­gung der Zusam­men­la­ge­rungs­mög­lich­kei­ten wer­den Gefahr­stof­fe nach in Lager­klas­sen ein­ge­teilt [2].

Stof­fe unter­schied­li­cher Lager­klas­sen dür­fen nicht im glei­chen Lager­ab­schnitt gela­gert wer­den, wenn in der so genann­ten Zusam­men­la­ge­rungs­ta­bel­le der TRGS 510 eine Sepa­r­at­la­ge­rung vor­ge­schrie­ben ist.

Das Web­tool „Zusam­men­la­ge­rungs-Check“ erlaubt online die Kon­trol­le der Zusam­men­la­ge­rungs­re­geln.

Maß­nah­men

Wenn in der Zusam­men­la­ge­rungs­ta­bel­le eine Sepa­r­at­la­ge­rung vor­ge­schrie­ben ist, sind ent­spre­chend aus­ge­bil­de­te Lager­ab­schnit­te zu gewähr­leis­ten. In der Regel müs­sen bei der Sepa­r­at­la­ge­rung Lager­ab­schnit­te mit min­des­tens 90 min Feu­er­wi­der­stands­dau­er von ein­an­der getrennt wer­den (Brand­schutz­tren­nung).

Aus­nah­men

Abwei­chun­gen von den Zusam­men­la­ge­rungs­re­geln sind zuläs­sig wenn

  • nicht mehr als 400 kg Gefahr­stof­fe gela­gert wer­den, davon höchs­tens 200 kg je Lager­klas­se,
  • Gefahr­stof­fe in Men­gen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lager­klas­sen 6.1C, 6.1 D, 8A, 8B und 10 – 13 hin­zu­ge­la­gert wer­den und
  • kei­ne Gefähr­dungs­er­hö­hung zu befürch­ten ist.

Nur im Ein­zel­fall darf auf­grund geeig­ne­ter Brand­schutz­kon­zep­te und/​oder der Ergeb­nis­se der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen von den Rege­lun­gen abge­wi­chen wer­den.

  1. [1]Gefahr­stoff­ver­ord­nung § 8 (6)
  2. [2]TRGS 510, 7.1 (9), 7.2

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