Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht [1]. Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten werden Gefahrstoffe nach in Lagerklassen eingeteilt [2].
Stoffe unterschiedlicher Lagerklassen dürfen nicht im gleichen Lagerabschnitt gelagert werden, wenn in der so genannten Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 eine Separatlagerung vorgeschrieben ist.
Das Webtool „Zusammenlagerungs-Check“ erlaubt online die Kontrolle der Zusammenlagerungsregeln.
Maßnahmen
Wenn in der Zusammenlagerungstabelle eine Separatlagerung vorgeschrieben ist, sind entsprechend ausgebildete Lagerabschnitte zu gewährleisten. In der Regel müssen bei der Separatlagerung Lagerabschnitte mit mindestens 90 min Feuerwiderstandsdauer von einander getrennt werden (Brandschutztrennung).
Ausnahmen
Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig wenn
- nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,
- Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1 D, 8A, 8B und 10 – 13 hinzugelagert werden und
- keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.
Nur im Einzelfall darf aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte und/oder der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen von den Regelungen abgewichen werden.
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