Aug 092012
 

Die Not­wen­dig­keit einen Ein­la­ge­rungs­plan mit Anga­ben über

  • Art (Lager­klas­se) und Men­ge des Lager­gu­tes,
  • höchst­zu­läs­si­ge Lager­men­gen sowie
  • Auf­tei­lung der Lager­flä­che

vor­zu­hal­ten, ergibt sich aus meh­re­ren Anfor­de­run­gen:

Feu­er­wehr­ein­satz­plä­ne im Brand- und Lecka­ge­fall sind in Abstim­mung mit den zustän­di­gen Brand­schutz­be­hör­den zu erstel­len. Der Ein­la­ge­rungs­plan muss bei wesent­li­chen Ände­run­gen fort­ge­schrie­ben und außer­halb des Lagers an einer jeder­zeit erreich­ba­ren Stel­le auf­be­wahrt wer­den. Er kann mit dem Gefahr­stoff­ka­tas­ter kom­bi­niert wer­den. Eine dop­pel­te Füh­rung der Ver­zeich­nis­se ist nicht not­wen­dig.

Prak­ti­sche Gestal­tung- ein Bei­spiel

Eine fest­ge­leg­te Gestal­tungs­vor­schrift für einen Ein­la­ge­rungs­plan gibt es nicht. Wich­tig ist, dass die­ser Plan schnell ver­ständ­lich und — ins­be­son­de­re aus Sicht der Rettungskräfte/​Feuerwehr — die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen ent­hält: Wo — Was — Wie­viel?

Ergän­zend kann eine Kom­bi­na­ti­on mit dem in der Regel bei Gefahr­stoff­lä­gern gefor­der­ten Feu­er­wehr­ein­satz­plan gemäß DIN 14095 erfol­gen, in dem dann zusätz­lich z.B. Anfahrts­we­ge der Feu­er­wehr dar­ge­stellt wer­den.

Da in der Regel Gefahr­stoff­lä­ger durch die jeweils zustän­di­ge Brand­schutz­be­hör­de geneh­migt wer­den müs­sen, kön­nen die kon­kre­ten Anfor­de­run­gen an die Läger d.h. auch einen Ein­la­ge­rungs­plan sehr unter­schied­lich sein.

Hier ein Bei­spiel eines ein­fa­chen Ein­la­ge­rungs­plans mit fünf Lager­be­rei­chen inner­halb eines Lager­ab­schnit­tes:

Stoff­grup­pe mit Lager­klas­se

Lager­be­reich

Höchst­men­ge

Spray­do­sen (LGK 2B) C1 100 Stück
Ent­zünd­li­che Flüs­sig­kei­ten wie Ace­ton, Iso­pro­pa­nol (LGK 3) C1, C2, C3 700 kg
(Sehr) gif­ti­ge Stof­fe (LGK 6.1/A/C/D) C1 — Gift­schrank 100 kg
Ätzen­de Stof­fe, brenn­bar (LGK 8A) C1 20 kg
Ätzen­de Stof­fe, nicht brenn­bar (LGK 8B) C1 20 kg
Sonst. brenn­ba­re und nicht brenn­ba­re Stof­fe (LGK 10 – 13) C1,2,4,5 10 000 kg

Lagerplan als Teil des Einlagerungsplan (Muster)


Wel­che Stof­fe müs­sen auf­ge­führt wer­den?

Bei der Auf­füh­rung der Stof­fe soll­ten, sofern vie­le ver­schie­de­ne Gefahr­stof­fe gela­gert wer­den (Mischla­ger), kei­ne Ein­zel­stoff­be­zeich­nung son­dern nur deren Lager­klas­se ange­ge­ben wer­den. Denn nur aus der Lager­klas­se las­sen sich durch die Feu­er­wehr unmit­tel­bar Gefah­ren­merk­ma­le der Gefahr­stof­fe und so tak­ti­sche Maß­nah­men für die z.B. Brand­be­kämp­fung ablei­ten.

Wie genau müs­sen die ange­ge­be­nen Lager­men­gen sein?

Aus der Auf­lis­tung muss erkenn­bar sein, wo und in wel­chen Men­gen die­se gela­gert wer­den. Da in der Regel die Genau­ig­keit begrenzt sein wird, mit der die Lager­men­gen der Stoff­grup­pen erfasst wird, soll­ten hier­bei min­des­tens die erwar­te­ten Höchst­men­gen ange­ge­ben sein. Da zukünf­tig die com­pu­ter­ge­stütz­te sowie pro­zess­be­zo­ge­ne Ver­fol­gung aller Lager­gü­ter vom Waren­ein­gang, zur Lager­stät­te bis Aus­la­ge­rung der Lager­gü­ter in Unter­neh­men Ein­zug hält, kann hier, sofern mög­lich, auch stets ein Ein­la­ge­rungs­plan, der die genau­en Ein­la­ge­rungs­men­gen aller Stof­fe ent­hält, bereit­ge­hal­ten wer­den.

  1. [1]TRGS 510: 5.5 (5)
  2. [2]TRGS 5104.5 (910)

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