Die Notwendigkeit einen Einlagerungsplan mit Angaben über
- Art (Lagerklasse) und Menge des Lagergutes,
- höchstzulässige Lagermengen sowie
- Aufteilung der Lagerfläche
vorzuhalten, ergibt sich aus mehreren Anforderungen:
- das Bereithalten stoffspezifischer Informationen für Feuerwehreinsatzkräfte nach TRGS [1];
- die Lagerung der Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammenlagerungsverbote [2];
- Kontrolle gesetzlicher Schwellwerte oder Höchstwerte z. B. Löschwasser-Rückhalterichtlinie.
Feuerwehreinsatzpläne im Brand- und Leckagefall sind in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden zu erstellen. Der Einlagerungsplan muss bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufbewahrt werden. Er kann mit dem Gefahrstoffkataster kombiniert werden. Eine doppelte Führung der Verzeichnisse ist nicht notwendig.
Praktische Gestaltung- ein Beispiel
Eine festgelegte Gestaltungsvorschrift für einen Einlagerungsplan gibt es nicht. Wichtig ist, dass dieser Plan schnell verständlich und — insbesondere aus Sicht der Rettungskräfte/Feuerwehr — die wichtigsten Informationen enthält: Wo — Was — Wieviel?
Ergänzend kann eine Kombination mit dem in der Regel bei Gefahrstofflägern geforderten Feuerwehreinsatzplan gemäß DIN 14095 erfolgen, in dem dann zusätzlich z.B. Anfahrtswege der Feuerwehr dargestellt werden.
Da in der Regel Gefahrstoffläger durch die jeweils zuständige Brandschutzbehörde genehmigt werden müssen, können die konkreten Anforderungen an die Läger d.h. auch einen Einlagerungsplan sehr unterschiedlich sein.
Hier ein Beispiel eines einfachen Einlagerungsplans mit fünf Lagerbereichen innerhalb eines Lagerabschnittes:
Stoffgruppe mit Lagerklasse |
Lagerbereich |
Höchstmenge |
|
Spraydosen (LGK 2B) | C1 | 100 Stück | |
Entzündliche Flüssigkeiten wie Aceton, Isopropanol (LGK 3) | C1, C2, C3 | 700 kg | |
(Sehr) giftige Stoffe (LGK 6.1/A/C/D) | C1 — Giftschrank | 100 kg | |
Ätzende Stoffe, brennbar (LGK 8A) | C1 | 20 kg | |
Ätzende Stoffe, nicht brennbar (LGK 8B) | C1 | 20 kg | |
Sonst. brennbare und nicht brennbare Stoffe (LGK 10 – 13) | C1,2,4,5 | 10 000 kg |
Welche Stoffe müssen aufgeführt werden?
Bei der Aufführung der Stoffe sollten, sofern viele verschiedene Gefahrstoffe gelagert werden (Mischlager), keine Einzelstoffbezeichnung sondern nur deren Lagerklasse angegeben werden. Denn nur aus der Lagerklasse lassen sich durch die Feuerwehr unmittelbar Gefahrenmerkmale der Gefahrstoffe und so taktische Maßnahmen für die z.B. Brandbekämpfung ableiten.
Wie genau müssen die angegebenen Lagermengen sein?
Aus der Auflistung muss erkennbar sein, wo und in welchen Mengen diese gelagert werden. Da in der Regel die Genauigkeit begrenzt sein wird, mit der die Lagermengen der Stoffgruppen erfasst wird, sollten hierbei mindestens die erwarteten Höchstmengen angegeben sein. Da zukünftig die computergestützte sowie prozessbezogene Verfolgung aller Lagergüter vom Wareneingang, zur Lagerstätte bis Auslagerung der Lagergüter in Unternehmen Einzug hält, kann hier, sofern möglich, auch stets ein Einlagerungsplan, der die genauen Einlagerungsmengen aller Stoffe enthält, bereitgehalten werden.
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