Feb 182012
Es muss in angemessenen, regelmäßigen Abständen geübt werden, wie Beschäftigte sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Die Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. [1]
- [1] TRGS 510: 5.4, VdS 2199 S. 1↩
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