Bei der Innenlagerung müssen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen [1], mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer 30 min) – bei angrenzenden Lagerräumen feuerbeständig sein (Feuerwiderstandsdauer 90 min [2]).
Sofern eine Außenlagerung vorgesehen ist, muss grundsätzlich ein Abstand zu anderen Gebäuden ≥10 m [3] eingehalten werden.
Der Sachversicherer sollten grundsätzlich in nicht brennbaren Konstruktionen außerhalb von Gebäuden gelagert werden. Bei einer Innenlagerung dürfen Druckgasflaschen nicht im Keller gelagert und müssen brandschutztechnisch getrennt werden — in Sicherheitsschränken nach EN 14 470 (d. h. Feuerwiderstandsdauer 90 min [4]). Räume zum Lagern von Druckgasbehältern müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile (F30) getrennt sein oder einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen bzw. bei angrenzenden Gefahrstofflägern ≥10 m bzw. feuerbeständig sein (F90). [5]
Abfälle im Freien müssen nach mit sicherem Abstand d. h. mindestens 5 m zu Gebäudeaußenwänden werden oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen lagern [6]
Ölhaltige Betriebsmittel dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufbewahrt werden [7]. Der Versicherungsstandard FM 6920 beschreibt Anforderungen an Bauweise und Dichtigkeit von Behältern zur Aufnahme von Ölabfällen. Dieser schreibt auch vor, dass die Deckel nicht mehr als 75° geöffnet werden dürfen, um ein selbstständiges Schließen zu gewährleisten. Zudem wird ein Brandtest an einem Baumuster durchgeführt.
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