Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Keine Anzeigepflicht gilt für oberirdische Anlagen: WGK 1 < 10 000 L/10 000 kg WGK 2 < 1 000 L/1 000 kg WGK 3 < 100 L/100 kg
Feb 222012
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Keine Anzeigepflicht gilt für oberirdische Anlagen: WGK 1 < 10 000 L/10 000 kg WGK 2 < 1 000 L/1 000 kg WGK 3 < 100 L/100 kg