Feb 162012
 

Die Gefahr­stoff­ver­ord­nung defi­niert Lagern als [1]

das Auf­be­wah­ren zur spä­te­ren Ver­wen­dung sowie zur Abga­be an ande­re. Es schließt die Bereit­stel­lung zur Beför­de­rung ein, wenn die Beför­de­rung nicht bin­nen 24 Stun­den nach der Bereit­stel­lung oder am dar­auf fol­gen­den Werk­tag erfolgt. Ist die­ser Werk­tag ein Sams­tag, so endet die Frist mit Ablauf des nächs­ten Werk­ta­ges.“.

Eine pas­si­ve Lage­rung ist das[2]

Auf­be­wah­ren brenn­ba­rer Flüs­sig­kei­ten in gefahr­gut­recht­lich zuläs­si­gen Trans­port­be­häl­tern, die dicht ver­schlos­sen sind und die wäh­rend des Auf­be­wah­rens im Lager weder befüllt noch ent­leert noch zu sons­ti­gen Zwe­cken geöff­net wer­den.

Im Gegen­satz dazu ist eine akti­ve Lage­rung das

Auf­be­wah­ren brenn­ba­rer Flüs­sig­kei­ten in Tank­con­tai­nern oder orts­be­weg­li­chen Gefä­ßen, die am Ort ihrer Lage­rung orts­fest als Ent­nah­me- oder Sam­mel­be­häl­ter benutzt oder zu sons­ti­gen Zwe­cken geöff­net wer­den.

  1. [1]Gef­StoffV § 2 (5)
  2. [2]nach TrBF 20: 2 (5, 6)

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