Die Berechnung erforderlicher Löschmitteleinheiten (LE) von Feuerlöschern erfolgt nach Berufsgenossenschaftlichen Regeln [1] Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein und dürfen nicht durch Lagergut verstellen werden [2].
Bei spezieller Gefahrstoffeigenschaften (v. a. entzündlicher Flüssigkeiten, die nicht wasserlöslich sind bzw. geringer Effektivität von Löschwasser) sollten grundsätzlich Pulverlöscher vorgehalten werden.
Feb 222012
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