Nach den Landesbauordnungen müssen ausreichende Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen vorhanden sein.
Nach den Landesbauordnungen ist für die Beurteilung von Sonderbauten ein Brandschutzkonzept vorzulegen, das den Empfehlungen der vfdb-Richtlinie 01 – 01: 2008-04 entspricht.
Verpackungsmaterial aus nicht brennbaren oder schwer entzündlichen Stoffen sollte bevorzugt eingesetzt und nur in notwendigen Mengen gelagert werden .
Gebäude müssen einen geeigneten Blitzschutz haben, wenn im Lagerabschnitt auch brennbare Lagergüter gelagert werden . Der Sachversicherer kann fordern, dass jedes neue Gebäude hinsichtlich Blitzschutznotwendigkeit geprüft wird.
Bei der Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten ist folgender Luftwechsel gefordert : 0,4‑fach/Stunde (Raumvolumen ≤ 100 m³, passive Lagerung) 2‑fach/Stunde (Raumvolumen > 100 m³, passive Lagerung) 5‑fach/Stunde (aktive Lagerung) Die Belüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Eine Überwachung der Belüftung (Strömungswächter) muss ab einem geforderten 2‑fachem Luftwechsel/Stunde erfolgen . Räume, in denen mehr als fünf Druckgasflaschen gelagert werden, müssen […]