Ab dem Vorhandensein von 100 Tonnen wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 je Lagerabschnitt sind nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie[1] Rückhalteeinrichtungen bzw. Rückhalteanlagen bzw. Auffangwannen für Löschwasser erforderlich.
Umrechnung von Wassergefährdungsklassen
Um zu entscheiden, ob die Löschwasser-Rückhalte-Richtline anzuwenden ist (Geltungsbereich nach §2), sind zuvor die Wassergefährdungsklassen und Lagermengen aller Lagerstoffe zu berücksichtigen und nach folgender Regel in einen so genannten „WGK“-Gleichwert umzurechnen:
- 1 t WGK 3‑Stoff = 100 t WGK 1
- 1 t WGK 2‑Stoff = 10 t WGK 2
Geben Sie in die folgenden Eingabefelder einfach die Lagermengen in t oder m³ des zu bewertenden Lagerabschnittes an (in der Regel ist der Lagerabschnitt ein Bereich mit einer Brandschutztrennung d.h. Feuerwiderstandsdauer ≥90 min zu benachbarten Lagerbereichen):
Hinweis: 1 t = 1000 kg bzw. 1 m³ = 1000 Liter
Überschreitung des 100 t‑Schwellwertes — was tun?
Prüfen Sie zunächst die in Ihrem Bundesland gültige Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie. Um möglicherweise teure Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen zu vermeiden, sollten Sie erwägen,
- die Lagerbereiche brandschutztechnisch abzutrennen bzw. aufzuteilen (z. B. mehrere Gefahrstoffcontainer) oder
- organisatorisch (stark) wassergefährdende Stoffe (WGK 2, 3) grundsätzlich zu vermeiden (Substitution mit anderen Stoffen) bzw. deren Lagermenge zu reduzieren.
Unterschreiten des 100 t‑Schwellwertes — was tun?
Ein Unterschreiten des Schwellwertes ist zunächst positiv. Allerdings müssen Sie trotzdem in der Regel (je nach Bundesland) gewisses Rückhaltevermögen/Auffangwannen für auslaufende Flüssigkeiten bzw. Löschwasser bereitstellen. Je nach Größe des Lagerabschnittes muss diese in der Regel umfassen:
- mindestens 10 % des Anlagenvolumens des Lagerabschnittes (d.h. Summe des Rauminhaltes aller Fässer und Gebinde) bzw.
- wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes.
Natürlich gilt auch hier, die in Ihrem Bundesland gültige Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS) zu prüfen.
- [1]Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie, 1992: 2.1↩
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