Eine Auffangwanne soll austretende wassergefährdende Stoffe auffangen und so ihre Freisetzung in Erdreich oder Gewässer verhindern.
Auffangwannen fallen unter die Regeln des Bauproduktengesetzes und dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Übereinstimmung mit den Anforderungen nachgewiesen wurde (Ü‑Zeichen).
Für die Bemessung des Auffangvolumens ist der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können[1].
Weiterhin sollte die Notwendigkeit von Auffangwannen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung z.B. im Brandfall geprüft werden.
Berechnung des Rückhaltevolumens von Auffangwannen
Geben Sie in die folgenden Eingabefelder einfach den Rauminhalt des größten Gefäßes in kg bzw. Liter sowie das gesamte Anlagenvolumen in kg oder Liter des zu bewertenden Lagerabschnittes an (in der Regel ist der Lagerabschnitt ein Bereich mit einer Brandschutztrennung d.h. Feuerwiderstandsdauer ≥90 min zu benachbarten Lagerbereichen):
Ausnahmen
In einem Wasserschutzgebiet müssen 100 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden.
Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei geringen Lagermengen
- der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 0,1 m³ (100 Liter) oder
- der Wassergefährdungsklasse 1 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 1 m³ (1000 Liter)
nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden [2].
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